Wir schlagen die Einrichtung einer Hundewiese für Ansbachs Vierbeiner vor
Die Grünanlagenverordnung vom 27.12.1991 i.d.F. vom 19.2.2004 (§ 2 i.V.m. § 5 Abs. 3, Nr.5) sowie die Hundehalterverordnung vom 15.12.1995 sieht in allen Grünanlagen eine allgemeine Leinenpflicht für Hunde vor. Diese Leinenpflicht gilt auch für den Hofgarten des Freistaates Bayern. Die Verordnungen schützen nicht nur die Grünanlagen vor Verunreinigung, sie dienen auch dem Schutz der freilebenden Tierwelt und vor allem dem Schutz sämtlicher Nutzer bzw. Besucher.
Diesen Zielsetzungen stehen Bedürfnisse vieler Hundehalter entgegen. Denn zu einer artgerechten Haltung gehört sorgloses Toben, Laufen, miteinander Spielen usw.
Wir schlagen vor, dass die Stadt Ansbach eine Hundewiese (Freilauffläche) einrichtet. Als mögliche Fläche hierfür sollte u.a. Flurstück Nr. 2092/8 und 2092/9 (nordwestlich TSV-Tennisplätze) geprüft werden. Gleichzeitig sollte die Stadt Ansbach Maßnahmen zur Sensibilisierung von Hundehaltern mit Blick auf Einhaltung der Leinenpflicht gemäß Grünanlagenverordnung sowie Hundehalterverordnung verstärken.